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Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes – TVGDV

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1Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen.Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.

Neufassung vom 16.1.1989 I 76;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25