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Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes – TVGDV

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1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 des Tarifvertragsgesetzes vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß).
2Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen.

Neufassung vom 16.1.1989 I 76;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25