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Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes – TVGDV

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(1) 1Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
2Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.

(2) 1Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
2Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.

Neufassung vom 16.1.1989 I 76;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25