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Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes – TVGDV

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(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt.
2Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2) liegen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stellungnahmen Kenntnis.

(3) 1Den in § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes Genannten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifausschuß kann Äußerungen anderer zulassen.
2Die Äußerung in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stellungnahme nicht voraus.

Neufassung vom 16.1.1989 I 76;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25