print

Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren – TspV

arrow_left arrow_right

Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs eine Erlaubnis oder Genehmigung nach dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit Auflagen versehen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25