(1) Ein zugelassenes Fahrzeug darf über Nacht nur an einem genehmigten Steg oder einer genehmigten Boje stillliegen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs am freien Ufer über Nacht zulässig, wenn es in einem Abstand von mehr als 100 m zu der nächstgelegenen Steganlage oder Anlegestelle ans Ufer gezogen wird und gegen Abtreiben gesichert ist.
2Hierbei sind die wechselnden Wasserstände zu berücksichtigen.
3Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann für einzelne Ufer- und Stauraumbereiche das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs über Nacht untersagen.
(3) 1Das Übernachten an Bord eines Fahrzeugs ist verboten.
2Abweichend von Satz 1 ist das Übernachten an einer Steganlage erlaubt, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
(4) Ein Sondertransport bedarf einer Erlaubnis nach § 1.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.