Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte verordnet aufgrund
Diese Verordnung regelt auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre
(1) 1Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten:
2
(2) 1Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist.
2Im Sinne dieser Verordnung sind ferner
(1) 1Das Befahren der Talsperren ist mit anderen als den in Satz 2 bezeichneten Fahrzeugen verboten.
2Das Befahren der Talsperren ist mit Fahrzeugen der folgenden Arten zugelassen (zugelassene Fahrzeuge):
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist das Befahren der Talsperren gestattet, wenn sich der Motor nicht im betriebsklaren Zustand befindet und kein Treibstoff im Tank vorhanden ist.
(3) 1Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann das Befahren der Talsperren mit weiteren Fahrzeugen, insbesondere mit Fahrgastschiffen, Fähren und Fahrzeugen der berufsmäßigen Fischerei, im Einzelfall zulassen.
2Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
3Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
4Für ein Wassermotorrad darf eine Erlaubnis nur für den Einsatz als Wasserskizugboot nach der Wasserskiverordnung erteilt werden.
(1) Ein zugelassenes Fahrzeug darf über Nacht nur an einem genehmigten Steg oder einer genehmigten Boje stillliegen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs am freien Ufer über Nacht zulässig, wenn es in einem Abstand von mehr als 100 m zu der nächstgelegenen Steganlage oder Anlegestelle ans Ufer gezogen wird und gegen Abtreiben gesichert ist.
2Hierbei sind die wechselnden Wasserstände zu berücksichtigen.
3Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann für einzelne Ufer- und Stauraumbereiche das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs über Nacht untersagen.
(3) 1Das Übernachten an Bord eines Fahrzeugs ist verboten.
2Abweichend von Satz 1 ist das Übernachten an einer Steganlage erlaubt, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
(4) Ein Sondertransport bedarf einer Erlaubnis nach § 1.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
(1) 1Jedes Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen (Schiffsführer).
2Der Schiffsführer muss nicht gleichzeitig der Rudergänger sein.
(2) 1Ein Schiffsführer ist geeignet, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Fahrzeugs besitzt.
2Der Schiffsführer auf einem Fahrzeug mit Antriebsmaschine muss mindestens 16 Jahre alt sein.
3Bei einem Minderjährigen hat sich der Erziehungsberechtigte von seiner Eignung als Schiffsführer zu überzeugen, soweit der Minderjährige nicht über die nach der Sportbootführerscheinverordnung erforderliche Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen verfügt.
(3) 1Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
2Bei einer Menge von 0,25 mg/1 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
(4) Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person besetzt ist und der Rudergänger im Falle eines Fahrzeugs mit einer Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gilt die dort festgelegte Altersgrenze nicht auf Mietbooten mit Elektromotor.
(6) Abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, der Binnenschiffspersonalverordnung ist zum Führen
(7) Wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches dies verlangt, hat der Schiffsführer die Eintragungen der Fahrzeit im Schifferdienstbuch vorzunehmen.
(1) 1Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen.
2Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
3Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,
(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.
1In der Nacht und bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug die nach Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung führen.
2Dies gilt nicht für ein Fahrzeug, das am Ufer oder auf Dauerliegeplätzen stillliegt.
(1) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann für eine Fähre von den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Fährenbetriebsverordnung Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Höhe eines zugelassenen Fahrzeugs über der Wasserlinie darf 13,00 m nicht überschreiten.
(1) 1Jeder Verkehrsteilnehmer hat auf den Talsperren alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
(2) 1Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen.
2Bei einer Radarfahrt gilt zusätzlich § 6.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
3Ein Fahrzeug ohne Radar muss anhalten, sobald es mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen kann.
(3) Der Schiffsführer muss sich unter Berücksichtigung der wechselnden Wasserstände revierkundig machen.
(4) Der Schiffsführer und die übrigen Besatzungsmitglieder haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen von den Beschäftigten des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erteilt werden.
(5) Der Schiffsführer hat einen Unfall, an dem sein Fahrzeug beteiligt ist, insbesondere eine Beschädigung fremden Eigentums durch sein Fahrzeug oder das Sinken seines Fahrzeuges unverzüglich dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der Wasserschutzpolizei zu melden.
(1) 1Folgende Wasserflächen dürfen nicht befahren werden:
(2) 1Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag das Befahren einer abgegrenzten Wasserfläche zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
2Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
(1) Es darf nur bis zu einem Abstand von 20,00 m an die Abgrenzung einer öffentlichen Badefläche und eines Sporttaucherbereichs herangefahren werden; von den Ufern einer Badestelle ist ein Abstand von mindestens 50,00 m zu halten.
(2) Es ist verboten,
(3) Ein Sportfahrzeug darf eine Schiffsanlegestelle und Bootseinsatzstelle zum Anlegen, Ein- und Aussetzen nur benutzen, wenn es dabei die Fahrgastschiffe nicht behindert.
(1) 1Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb 15 km/h.
2Dies gilt nicht für ein Wasserskizugboot, das einen Wasserskiläufer in einem dafür freigegebenen Wasserskigebiet zieht.
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen.
2Sog- und Wellenschlag, insbesondere in der Nähe einer Bootssteganlage und einer Schiffsanlegestelle, ist zu vermeiden.
(1) Ein sonstiges Fahrzeug muss einem Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei, einem Fahrgastschiff oder einer Fähre ausweichen.
(2) Die Fahrzeuge haben untereinander folgende Ausweichregeln einzuhalten:
(1) 1Auf den Talsperren ist das Wasserskilaufen nur in dem in § 10 Absatz 1 Nummer 4 genannten Wasserskigebiet mit einem Wasserskizugboot, das eine Befahrenserlaubnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 besitzt, gestattet.
2Die Erlaubnis zum Befahren muss vor der Fahrt erworben werden.
3Zum Einsetzen oder Auswassern eines Wasserskizugbootes ist keine Befahrenserlaubnis erforderlich.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 der Wasserskiverordnung ist nicht anzuwenden.
(3) 1Das Wasserskigebiet darf nur aus dem Bereich Waldecker-Bucht und Sperrmauer ab See-km 33,00 linkes Ufer und See-km 28,00 rechtes Ufer angefahren werden.
2Die Anfahrt muss auf dem kürzesten Weg erfolgen.
(4) 1Die Durchfahrt im Bereich Hammerbergspitze darf durch ein anderes Fahrzeug nicht blockiert werden und ist für Wasserskizugboote freizuhalten.
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2Das Kitesurfen auf den Talsperren ist verboten.
(1) Ein Kraftfahrzeug und ein Anhänger darf im Stauraum nicht geparkt werden.
(2) 1Der Stauraum darf mit einem Kraftfahrzeug nur zu und von einer Einsetzstelle zum Einsetzen und Herausnehmen eines Fahrzeugs befahren werden.
2Der Führer eines Kraftfahrzeuges muss sich vor dem Befahren eines Stauraumes und der Einsetzstelle davon überzeugen, dass dies gefahrlos möglich ist.
(3) 1Das Sporttauchen mit Gerät darf in der Edertalsperre nur in den durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereichen am linken Ufer von See-km 31,80 bis See-km 33,10 (Taucherzone 1) und von See-km 35,30 bis See-km 36,00 (Taucherzone 2) sowie in der Diemeltalsperre nur in dem durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereich am rechten Ufer von See-km 5,00 bis See-km 5,30 ausgeübt werden.
2Die Bojen der Sporttaucherbereiche sind mit der Aufschrift
„Sporttaucher - gesperrt für Wasserfahrzeuge aller Art"
gekennzeichnet.
(4) 1Das Baden ist im abgesperrten Bereich vor der Sperrmauer, in der Wasserskizone bei Wasserski-Betrieb sowie an den von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bezeichneten Stellen verboten.
2Das Springen von einem Bauwerk, einer Brücke und sonstigen von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bezeichneten Stellen ist verboten.
(5) Das Zelten oder Feuermachen ist im Staubereich und auf den bundeseigenen Ufergrundstücken verboten.
(1) 1Eine sportliche Veranstaltung, eine Wasserfestlichkeit und jede sonstige Veranstaltung, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt behindern kann, sowie eine Einsatzübung eines zivilen Verbandes bedarf der Erlaubnis des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes.
2Satz 1 gilt entsprechend auch für eine Einsatzübung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
3Hierzu können im Einzelfall auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als Sicherungs- und Begleitfahrzeuge erlaubt werden.
4Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
5Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
(2) 1Taucherarbeiten, insbesondere zur Unterhaltung einer Steganlage bedürfen der Erlaubnis des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes.
2Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
3Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
(3) Eine militärische Übung muss dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt rechtzeitig vorher gemeldet und mit ihm hinsichtlich Zeitpunkt und Örtlichkeit abgestimmt werden.
1Ein Fahrzeug des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei darf abweichend von § 10 Absatz 1 die gesperrten Wasserflächen befahren.
2Es ist von der Beachtung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
3Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Rettungseinsatz.
Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann aus besonderen Anlässen Anordnungen vorübergehender Art zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Talsperren und strompolizeiliche Verfügungen zur Abwehr strompolizeilicher Gefahren erlassen.
Urkunden für das jeweilige Fahrzeug, die für das Befahren der Talsperren notwendig sind, erforderliche Befähigungszeugnisse sowie der Ausweis über das Kennzeichen sind während der Fahrt an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(1) 1Das Ausbringen einer dauerhaft am Grund des Gewässers befestigten Reedeboje zum Festmachen eines Fahrzeuges, einer Bojenkette und sonstiger Gegenstände wie Fischereigeräte oder das Errichten einer festen und schwimmenden Anlegestelle und einer ähnlichen Anlage bedarf der Genehmigung.
2Die Genehmigung wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
3Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
(2) 1Eine Bootssteganlage darf nur in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Hafengebieten errichtet werden.
2Nur in einem besonderen Ausnahmefall kann eine Anlage auch außerhalb eines dieser Hafengebiete, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden, zugelassen werden.
(3) Als Hafengebiete der Edertalsperre sind festgelegt:
(4) 1Als Hafengebiet für die Diemeltalsperre ist festgelegt:
2Hafengebiet Heringhausen von See-km 3,000 bis See-km 3,900 rechtes Ufer.
Für die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach dieser Verordnung ist das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig.
Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs eine Erlaubnis oder Genehmigung nach dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit Auflagen versehen.
(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
(2) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.
(3) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe nicht überschreitet.
(4) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass
(5) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt werden.
(6) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn es nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen und Befähigungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.
(2) 1§ 5 Absatz 6 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2Fahrgastschiffe können mit einer vor dem 18. Januar 2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C2 der Binnenschifferpatentverordnung geführt werden, bis das auf der Patentkarte vermerkte Ungültigkeitsdatum erreicht ist.
1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Talsperrenverordnung vom 3. April 2003 (VkBl 2003 S. 230) außer Kraft.