(1) 1Folgende Wasserflächen dürfen nicht befahren werden:
(2) 1Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag das Befahren einer abgegrenzten Wasserfläche zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
2Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.