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Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren – TspV

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1In der Nacht und bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug die nach Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung führen.
2Dies gilt nicht für ein Fahrzeug, das am Ufer oder auf Dauerliegeplätzen stillliegt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26