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Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren – TspV

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(1) 1Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen.
2Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
3Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,

1.
das nur mit Muskelkraft fortbewegt wird,
2.
bis zu 5,50 m Länge, das nur unter Segel fortbewegt werden kann, oder
3.
mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,
der § 2.02 Nummer 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25