(1) 1Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen.
2Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
3Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,
(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.