(1) 1Jedes Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen (Schiffsführer).
2Der Schiffsführer muss nicht gleichzeitig der Rudergänger sein.
(2) 1Ein Schiffsführer ist geeignet, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Fahrzeugs besitzt.
2Der Schiffsführer auf einem Fahrzeug mit Antriebsmaschine muss mindestens 16 Jahre alt sein.
3Bei einem Minderjährigen hat sich der Erziehungsberechtigte von seiner Eignung als Schiffsführer zu überzeugen, soweit der Minderjährige nicht über die nach der Sportbootführerscheinverordnung erforderliche Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen verfügt.
(3) 1Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
2Bei einer Menge von 0,25 mg/1 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
(4) Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person besetzt ist und der Rudergänger im Falle eines Fahrzeugs mit einer Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gilt die dort festgelegte Altersgrenze nicht auf Mietbooten mit Elektromotor.
(6) Abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, der Binnenschiffspersonalverordnung ist zum Führen
(7) Wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches dies verlangt, hat der Schiffsführer die Eintragungen der Fahrzeit im Schifferdienstbuch vorzunehmen.