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Talsperrenverordnung – TspV

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(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb 15 km/h. Dies gilt nicht für ein Wasserskizugboot, das einen Wasserskiläufer in einem dafür freigegebenen Wasserskigebiet zieht.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen.
2Sog- und Wellenschlag, insbesondere in der Nähe einer Bootssteganlage und einer Schiffsanlegestelle, ist zu vermeiden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26