(1) 1Auf den Talsperren ist das Wasserskilaufen nur in dem in § 10 Absatz 1 Nummer 4 genannten Wasserskigebiet mit einem Wasserskizugboot, das eine Befahrenserlaubnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 besitzt, gestattet.
2Die Erlaubnis zum Befahren muss vor der Fahrt erworben werden.
3Zum Einsetzen oder Auswassern eines Wasserskizugbootes ist keine Befahrenserlaubnis erforderlich.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 der Wasserskiverordnung ist nicht anzuwenden.
(3) 1Das Wasserskigebiet darf nur aus dem Bereich Waldecker-Bucht und Sperrmauer ab See-km 33,00 linkes Ufer und See-km 28,00 rechtes Ufer angefahren werden.
2Die Anfahrt muss auf dem kürzesten Weg erfolgen.
(4) 1Die Durchfahrt im Bereich Hammerbergspitze darf durch ein anderes Fahrzeug nicht blockiert werden und ist für Wasserskizugboote freizuhalten.
2Das Kitesurfen auf den Talsperren ist verboten.