(1) 1Das Ausbringen einer dauerhaft am Grund des Gewässers befestigten Reedeboje zum Festmachen eines Fahrzeuges, einer Bojenkette und sonstiger Gegenstände wie Fischereigeräte oder das Errichten einer festen und schwimmenden Anlegestelle und einer ähnlichen Anlage bedarf der Genehmigung.
2Die Genehmigung wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
3Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
(2) 1Eine Bootssteganlage darf nur in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Hafengebieten errichtet werden.
2Nur in einem besonderen Ausnahmefall kann eine Anlage auch außerhalb eines dieser Hafengebiete, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden, zugelassen werden.
(3) Als Hafengebiete der Edertalsperre sind festgelegt:
(4) 1Als Hafengebiet für die Diemeltalsperre ist festgelegt:
2Hafengebiet Heringhausen von See-km 3,000 bis See-km 3,900 rechtes Ufer.