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Talsperrenverordnung – TspV

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Für die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach dieser Verordnung ist das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26