print

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen – TEHG

arrow_left arrow_right

(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate werden in einem Emissionshandelsregister nach Artikel 19 der EU-Emissionshandelsrichtlinie gehalten und übertragen.

(2) 1Soweit für jemanden eine Berechtigung oder ein Emissionszertifikat in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig.
2Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.

Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25