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Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen – TEHG

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1Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr entstandenen Nicht-CO
2
-Effekte nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu berichten.
2Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, gelten für die Ermittlung der Emissionen und die Berichterstattung über die Emissionen die Bestimmungen der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung.

Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25