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Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG

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(1) 1Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen.
2Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren.

(2) 1Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,

1.
2.
die
a)
b)
keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.

2Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 ab Beginn des Kalenderjahres durchführt oder nach Satz 1 Nummer 2 ab Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführt hat, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Erfassung der im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte.

Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26