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Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG

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Sofern die Europäische Kommission bis zum Ablauf des 15. Juli 2026 in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Eintritt der Bedingung nach Artikel 30k Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie veröffentlicht, gilt die Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 nicht für Emissionen aus Brennstoffen, die vor dem 1. Januar 2028 in Verkehr gebracht worden sind.

Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26