print

Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen – SUG

arrow_left arrow_right

Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.

Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2012 I 390;
Zuletzt geändert durch Art. 71 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25