Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.
Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2012 I 390;
Zuletzt geändert durch Art. 71 G v. 23.10.2024 I Nr. 323