(1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersuchung von Seeunfällen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in diesem Zusammenhang anfallen.
(2) 1Die amtliche Untersuchung nach diesem Abschnitt dient ausschließlich folgenden Zwecken: