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Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen – SUG

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(1) 1Zu jeder Sicherheitsuntersuchung wird ein Untersuchungsbericht der Bundesstelle in einer der Art und Schwere des Seeunfalls angemessenen Form verfasst.
2Dieser Untersuchungsbericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck nach § 9 Absatz 2.

(2) 1Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über

1.
die Einzelheiten des Hergangs des Seeunfalls,
2.
die beteiligten Schiffe,
3.
die äußeren Umstände,
4.
die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und Gutachten,
5.
Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchungen und ihre Gründe,
6.
die Auswertung aller Ergebnisse und
7.
die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursachen des Seeunfalls.
Der Untersuchungsbericht ist unter Wahrung der Anonymität der an dem Seeunfall beteiligten natürlichen Personen zu erstellen.
2Der Untersuchungsbericht enthält nach Möglichkeit Sicherheitsempfehlungen nach § 29; sie sind im Untersuchungsbericht zu wiederholen, wenn sie wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu einem früheren Zeitpunkt herausgegeben worden sind.
3Für Untersuchungsberichte über Seeunfälle, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fallen, gilt hinsichtlich des Formats und des Inhalts Anhang I der Richtlinie 2009/18/EG.

(3) 1Die Bundesstelle erstellt zunächst einen Entwurf des Untersuchungsberichts.
2Gelegenheit, sich zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen zu äußern (Anhörung), gibt sie je nach Lage des Falles

1.
dem Betreiber des Schiffes,
2.
dem Hersteller des Schiffes und seiner Teile,
3.
dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern, deren unmittelbare Verantwortungsbereiche betroffen sind,
4.
den Aufsichtsbehörden der für die maritimen Verkehrssicherungsdienste zuständigen Stellen,
5.
den in § 7 genannten Klassifikationsgesellschaften,
6.
den Adressaten von Sicherheitsempfehlungen nach § 29,
7.
dem Deutschen Wetterdienst sowie
8.
den bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1.
Bei Seeunfällen mit tödlichem Ausgang sind auch der Ehegatte oder Lebenspartner, ein volljähriger Abkömmling sowie die Eltern des Toten anhörungsberechtigt.
3Die Sätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn das Unfallopfer nach einem Seeunfall im Sinne des § 1 des Verschollenheitsgesetzes als verschollen gilt oder nach § 5 des Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt worden ist.
4Der Entwurf des Untersuchungsberichts ist den in den Sätzen 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen oder Stellen zum Zweck der Anhörung zu übersenden.

(4) 1Begründete wesentliche Stellungnahmen, die innerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Entwurfs des Untersuchungsberichts eingehen, sind in dem endgültigen Untersuchungsbericht zu berücksichtigen.
2Abweichende Stellungnahmen von bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1, die innerhalb der in Satz 1 genannten Frist eingehen, werden ihm als Anhang beigefügt, wenn sie im Untersuchungsbericht nicht berücksichtigt worden sind.

(5) 1Seeunfälle, deren Untersuchungsergebnisse nicht von besonderer Bedeutung für die Sicherheit des Seeverkehrs sind, werden mit einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlossen.
2Der summarische Untersuchungsbericht gibt lediglich Auskunft über die an dem Seeunfall beteiligten Schiffe und den Unfallhergang.
3Er kann eine überschlägige Bewertung des Seeunfalls enthalten.
4Eine Gelegenheit zur Stellungnahme wird in diesem Fall nicht gegeben.

Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2012 I 390;
Zuletzt geändert durch Art. 71 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25