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Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft – StabG

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Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzpläne notwendig sind.

Zuletzt geändert durch Art. 267 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25