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Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft – StabG

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1Die §§ 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 bis 11 sowie § 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Haushaltswirtschaft der Länder.
2Die Regelung der Zuständigkeiten bleibt den Ländern überlassen.

Zuletzt geändert durch Art. 267 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25