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Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft – StabG

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(1) 1Die Konjunkturausgleichsrücklage ist bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln.
2Mittel der Konjunkturausgleichsrücklage dürfen nur zur Deckung zusätzlicher Ausgaben gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 verwendet werden.

(2) Ob und in welchem Ausmaß über Mittel der Konjunkturausgleichsrücklage bei der Ausführung des Bundeshaushaltsplans verfügt werden soll, entscheidet die Bundesregierung; § 6 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 267 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25