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Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft – StabG

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(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rechnung zu tragen.

(2) Die Länder haben durch geeignete Maßnahme darauf hinzuwirken, daß die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.

Zuletzt geändert durch Art. 267 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25