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Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren – SpruchG

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1Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
2Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind.
3Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25