Spruchverfahrensgesetz – SpruchG

arrow_left arrow_right

1Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
2Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
3Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print