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Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren – SpruchG

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Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und eine Mehrheit von Antragstellern, die mindestens 90 Prozent des von sämtlichen Antragstellern gehaltenen Grund- oder Stammkapitals umfasst, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25