(1) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung;
- 2.
der Nummer 2 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
- 3.
der Nummer 3 die Eingliederung;
- 4.
der Nummer 4 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
- 5.
der Nummer 5 die Umwandlung;
- 6.
der Nummer 6 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
- 7.
der Nummer 7 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist.
2Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt.
3Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.