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Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland – SparSichSaarG

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Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt worden, so findet § 8 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Antrag bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu stellen ist.

Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26