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Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland – SparSichSaarG

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1Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den Bund auf einem Bausparguthaben, so wird die Gutschrift auf dem Bausparkonto erteilt.
2Satz 1 gilt entsprechend für Guthaben bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter.

Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25