(1) 1Die Bearbeitung des Anspruchs gegen den Bund obliegt dem Institut.
2Institut ist
(2) Hält das Institut auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Feststellung des Anspruchs auf Leistung gegen den Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt es den Anspruch fest.