(1) Sparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) 1Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund (§ 5) besteht nur, soweit eine Sparanlage vom 19. Dezember 1958 bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1589) ununterbrochen bestanden hat und in Deutsche Mark umgewandelt oder kraft Gesetzes auf Deutsche Mark umgestellt worden ist.
2Als Sparanlage am 19. Dezember 1958 gelten auch Zinsen, die nach diesem Zeitpunkt für das Jahr 1958 gutgeschrieben worden sind; Entsprechendes gilt für Gutschriften, die spätestens am 31. Dezember 1958 erteilt worden sind und auf einem Überweisungsauftrag beruhen, der vor Ablauf des 19. Dezember 1958 bei dem beauftragten Institut eingegangen ist.