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Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland – SparSichSaarG

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(1) 1In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat das Institut den festgestellten Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch Erteilung einer Gutschrift zu erfüllen.
2Die Gutschrift ist für das Ende der Übergangszeit vorzunehmen und dem Berechtigten bekanntzugeben.
3Mit der Bekanntgabe der Gutschrift an den Berechtigten erlischt der Anspruch gegen den Bund.

(2) Der gutgeschriebene Betrag ist vom Ende der Übergangszeit an mit dem Satz zu verzinsen, den das Institut nach dem Ende der Übergangszeit für die Sparanlage anwendet; war die Sparanlage am Ende der Übergangszeit unverzinslich, so ist der gutgeschriebene Betrag mit dem Satz zu verzinsen, der nach dem Ende der Übergangszeit für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils festgesetzt wird.

(3) Der Berechtigte kann die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages nebst Zinsen nicht vor Fälligkeit der Sparanlage verlangen.

Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25