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Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland – SparSichSaarG

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1In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird der durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken festgestellte Anspruch auf Leistung gegen den Bund in der Weise erfüllt, daß die Oberfinanzdirektion Saarbrücken den festgestellten Betrag für Rechnung des Berechtigten an das gemeinnützige Wohnungsunternehmen zahlt.
2§ 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25