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Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland – SparSichSaarG

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(1) 1Der Berechtigte hat im Antragsverfahren zu beweisen, daß die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 gegeben sind.
2In Umwandlungsfällen hat er auch die Voraussetzung des § 4 zu beweisen.

(2) 1Die Oberfinanzdirektion Saarbrücken kann verlangen, daß Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Instituts, die den Sachverhalt betreffen, ihr oder einem von ihr bestellten Sachverständigen vorgelegt werden.
2Soweit sich die Pflicht zur Verschwiegenheit für den Sachverständigen nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, hat die Oberfinanzdirektion den Sachverständigen zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25