print

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland – SparSichSaarG

arrow_left arrow_right

(1) 1Eine ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken ergeht schriftlich und ist zu begründen.
2Sie muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(2) 1Der Berechtigte kann gegen die ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch mit dem Ziel einer nochmaligen Prüfung bei der Oberfinanzdirektion einlegen.
2Hilft die Oberfinanzdirektion Saarbrücken dem Einspruch nicht ab, so kann der Berechtigte binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.

Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25