(1) 1In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 hat das Institut den festgestellten Anspruch auf Leistung gegen den Bund nach Maßgabe eines von dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zu genehmigenden Geschäftsplanes mit Wirkung für das Ende der Übergangszeit zu erfüllen.
2Dem Berechtigten ist der für ihn wesentliche Inhalt des Geschäftsplanes bekanntzugeben.
3Mit der Bekanntgabe an den Berechtigten erlischt der Anspruch gegen den Bund.
(2) § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.