(1) 1Stellt das Institut den Anspruch nicht nach § 7 Abs. 2 fest oder liegt ein Umwandlungsfall (§ 4) vor, so wird die Leistung des Bundes nur auf Antrag gewährt.
2Der Berechtigte kann den Antrag frühestens drei Monate nach Beendigung der Übergangszeit stellen; er hat ihn spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1960 bei dem Institut zu stellen.
(2) 1Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
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(3) Durch den Antrag ermächtigt der Berechtigte die beteiligten Institute, alle zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Steht die Sparanlage am Ende der Übergangszeit mehreren Berechtigten zu, so kann der Antrag von jedem Berechtigten mit Wirkung für alle Berechtigten gestellt werden.
(5) 1In Umwandlungsfällen ist der Antrag bei dem Institut zu stellen, das die neue Sparanlage führt.
2Der Antrag soll die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Angaben sowohl für die frühere als auch für die neue Sparanlage enthalten.
3Die Höhe der früheren Sparanlage am 19. Dezember 1958 und im Zeitpunkt ihrer Beendigung sowie die Höhe der neuen Sparanlage bei ihrem Beginn sollen angegeben werden.
(6) Hält das Institut auf Grund der Angaben in dem Antrag und der beigefügten Unterlagen den Anspruch auf Leistung gegen den Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt es den Anspruch fest.
(7) 1Kann das Institut den Anspruch nicht feststellen, so hat es den Antrag nebst den eingereichten Unterlagen an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zur Entscheidung weiterzuleiten.
2Hält die Oberfinanzdirektion Saarbrücken die Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruchs gegen den Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt sie den Anspruch fest.
3Sie gibt diese Entscheidung dem Berechtigten und dem Institut bekannt.