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Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland – SparSichSaarG

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(1) Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Leistung gegen den Bund in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ermittelten, im Verhältnis von einhundert Franken zu einer Deutschen Mark umgerechneten Sparanlage und dem Betrage, der sich bei der Umwandlung oder bei der Umstellung dieser Sparanlage ergeben hat.

(2) Der Anspruch auf Leistung gegen den Bund ist übertragbar und vererblich.

Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26