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Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes – SchaumwZwStV

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(1) 1Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Steuervertreter können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen anmelden.
2Mit der Anmeldung sind geeignete Nachweise einzureichen.

(2) 1Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
2Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein befördert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25