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Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes – SchaumwZwStV

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(1) 1Der Verwender hat ein Belegheft zu führen.
2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen.
4Das Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
5Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.
6Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25