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Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes – SchaumwZwStV

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(1) 1Wer Schaumwein ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden.
2Dabei ist anzugeben:
3

1.
der Namen, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,
2.
die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
3.
der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
4Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) 1Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Schaumwein Aufzeichnungen zu führen.
2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) 1Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
2

1.
Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und
2.
die Einstellung des Betriebs.

(4) 1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden.
2Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25