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Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes – SchaumwZwStV

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(1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach den Angaben auf den Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.

(2) Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25