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Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute – RStruktFG

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1Der Restrukturierungsfonds ist nicht rechtsfähig.
2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Restrukturierungsfonds finden nicht statt.
4§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
5Ausschließlicher Gerichtsstand des Restrukturierungsfonds ist Frankfurt am Main.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25