print

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute – RStruktFG

arrow_left arrow_right

(1) 1Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wahrgenommen.
2§ 10a Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25