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Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute – RStruktFG

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Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25