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Restrukturierungsfondsgesetz – RStruktFG

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(1) Der Restrukturierungsfonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer.

(2) 1Auf Kapitalerträge des Restrukturierungsfonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern.
2Zahlungen des Restrukturierungsfonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26