(1) Zu den Aufgaben der Abwicklungsbehörde zählen
(2) 1Für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse bedarf die Abwicklungsbehörde jeweils der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
2Die Abwicklungsbehörde informiert das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über